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AGB für Geschäftskunden

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma EAL GmbH für Geschäftskunden (B2B)

Stand: 01.06.2009

 

Inhalt:

  1. Allgemeines
  2. Angebote, Angebotsunterlagen
  3. Preise
  4. Umfang der Lieferung
  5. Lieferfristen und Termine
  6. Selbstlieferungsvorbehalt, höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
  7. Versand, Versandkosten
  8. Gefahrenübergang und Entgegennahme
  9. Liefermenge
  10. Gewährleistung, Mängelrügen, Haftung
  11. Recht des Käufers zum Rücktritt
  12. Unser Rücktrittsrecht
  13. Haftungsmaßstab, Haftungsumfang
  14. Zahlungsbedingungen
  15. Zahlungsverzug, Bontitätszweifel
  16. Eigentumsvorbehalt
  17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, maßgebendes Recht
  18. Gewerbliche Schutzrechte
  19. Datenverarbeitung
  20. Teilunwirksamkeit


1. Allgemeines

Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen nur nach den folgenden Bedingungen,
die wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages sind. Sie gelten
spätestens mit Entgegennahme der War oder Leistung seitens des Käufers als vereinbart.
Abweichungen bedürfen für jeden einzelnen Vertrag unserer schriftlichen Bestätigung.
Etwaige abweichende Bedingungen des Käufers verpflichten uns nur, wenn und soweit wir
ihnen ausdrücklich unter Verzicht auf unsere Bedingungen schriftlich zugestimmt haben.
Unser Schweigen auf derartige abweichende Bestimmungen gilt insbesondere nicht als
Anerkennung oder Zustimmung. Derartigen abweichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Angebote, Angebotsunterlagen

Mündliche und telefonische Angebote, Aufträge und Vereinbarungen sowie alle etwaigen
mündlichen und telefonischen Zusagen von Vertretern oder Verkäufern bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern
sich auf der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Bei sofortiger Lieferung durch uns
kann jedoch die schriftliche Auftragsbestätigung durch unsere Rechnung ersetzt werden.
Unsere Muster und sonstigen Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind unverbindliche
Rahmenangaben, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich garantiert werden. An Abbildungen,
Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-
und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt
insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor
ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlich Zustimmung.

3. Preise

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab
Werk“, jedoch ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Für
die Eignung vom Käufer gewünschter Spezialverpackung übernehmen wir keine Gewähr.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten. Sie wird in gesetzlicher
Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Es gelten unsere schriftlich bestätigten Preise. Wir behalten uns das Recht vor unsere
Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen,
insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen oder Einkaufspreissteigerungen, eintreten. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.
Sofern nicht ein Preis schriftlich als Festpreis vereinbart worden ist, sind wir berechtigt,
unsere am Liefertag geltenden Listenpreise zu berechnen. Ist Zahlung in anderer Währung
als Euro der Bundesrepublik Deutschland vereinbart, so trägt der Käufer das Kursrisiko ab Vertragsschluss. Alle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehenden Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben gehen zu Lasten des Käufers.

4. Umfang der Lieferung

Für den Umfang unserer Lieferung und/ oder Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend. Im Falle der fristgemäßen Annahme eines Angebots mit zeitlicher
Bindung ist dieses Angebot maßgebend, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung
vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer
schriftlichen Bestätigung. Änderungen der Ausführungen, die der technischen Verbesserung
dienen, ohne den Preis zu erhöhen, dürfen von uns vorgenommen werden.

5. Lieferfristen und Termine

Vorgesehene Liefertermine und Fristen werden nach besten Kräften eingehalten. Liefertermine
und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden
sind. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragbestätigung, jedoch nicht vor der
Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Feigaben und
völliger Klarstellung aller Ausführungsdetails sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Die verstehen sich ausschließlich Transportdauer.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk
verlassen hat oder wir die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Entscheidend ist das
Absendedatum. Geraten wir in Lieferverzug, so bestimmen sich die Rechte des Käufers
nach Ziff. 11 dieser Bedingungen. Wir geraten nicht in Verzug, solange der Käufer mit der
Erfüllung einer Verpflichtung uns gegenüber auch aus anderen Verträgen, in Verzug ist.
Verzögert sich der Versand infolge eines Verhaltens des Käufers, so werden dem Käufer
nach Ablauf einer einmonatigen Karenz ab Versandbereitschaftsmeldung an ihn die durch
die Lagerung entstandenen Kosten berechnet. Wir sind darüber hinaus nach unserer Wahl
berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig
über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter
Frist zu beliefern.

6. Selbstlieferungsvorbehalt, höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

Erhalten wir Lieferungen oder Leistungen unserer (Vor)- Lieferanten nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig – ohne dass dies von uns zu vertreten wäre – oder treten Ereignisse
höherer Gewalt ein, so sind wir berechtigt, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder
teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen gleich Arbeitskämpfe, Krieg und
Aufruhr, behördliche Eingriffe, Verkehrsengpässe Rohstoff- und Energieknappheit sowie
alle größeren Feuer-, Wasser- und Maschinenschäden. Wird durch die genannten Umstände
die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Ist ein Liefertermin oder Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von vorgenannten Ereignissen der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte
Lieferfrist um mehr als 6 Wochen überschritten, so ist auch der Käufer berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Lässt sich die vom Käufer genannte Bestellmenge nicht mit den üblichen Verpackungseinheiten ausliefern, sind wir berechtigt, von der Bestellmenge abzuweichen. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind im Rahmen der geltenden Übung zulässig. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche ableiten, sofern uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht die Verletzung von Kardinalpflichten oder vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann.

7. Versand, Versandkosten

Der Versand erfolgt frachtfrei, wenn der Netto-Warenwert der (Teil-) Lieferung Euro 300,-
übersteigt. Wird dieser Betrag nicht erreicht, so trägt der Käufer die Versandkostenpauschale
von Euro 7,50 pro Paket, es sei denn, dass etwas anderes ausdrücklich und schriftlich
vereinbart wurde.
Der Mindestbestellwert beträgt 75,- EUR ausgenommen Ersatzteilanforderungen. Bei
Unterschreitung wird ein Mindermengenzuschlag von 7,50 EUR in Rechnung gestellt.
Rückstände unter 50,00 EUR müssen neu bestellt werden.

8. Gefahrenübergang und Entgegennahme

Lieferungen – auch frachtfreie – erfolgen auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht bei
Lieferung mit Absendung der Lieferteile an den Käufer, spätestens mit der Verladung der
Ware in das Transportmittel, auf den Käufer über. Gleiches gilt, wenn Teillieferungen
erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr,
übernommen haben. Dies gilt ferner, wenn wir mit eigenen Fahrzeugen die Lieferung
durchführen oder wenn eine Leistung innerhalb des gleichen Ortes erfolgt. Bei einer Lieferung
frei Bestimmungsort gehört das Abladen der Waren vom Transportmittel und die
Beseitigung des Verpackungsmaterials nicht zu unseren Leistungen. Verzögert sich der
Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom
Tage der Versandbereitschaft ab auf ihn über. Nicht abgenommene Ware lagert stets auf
Rechnung und Gefahr des Käufers. Abgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. 10 entgegenzunehmen.
Kommt der Käufer mit der Abnahme der Ware in Verzug, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Warenrücksendungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung möglich. Überschreitet der Käufer durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so sind wir von unserer Lieferverpflichtung entbunden.

9. Liefermenge

Die Liefermenge wird verbindlich durch Unterschrift des Käufers oder einer von ihm beauftragten Person unter dem Lieferschein festgestellt. Mengenbeanstandungen müssen spätestens zwei Tage nach Lieferung angezeigt werden, danach sind sie  ausgeschlossen, es sei denn, sie waren auch bei sorgfältiger Prüfung nicht zu erkennen. Übernahme der Ware durch Spediteur oder Transport gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.

10. Gewährleistung, Mängelrügen, Haftung

Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, gewährleisten wir nur schriftlich bestätigte
technische Daten und Ausführungen. Bestimmte Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn wir die Zusicherung ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Der Käufer hat die Lieferung unverzüglich nach Eingang zu prüfen und etwaige Mängel und Unvollständigkeiten uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen.
Nach Ablauf der 2-Wochenfrist können Ansprüche wegen Mängeln, die bei sorgfältiger Unersuchung erkennbar waren, nicht mehr geltend gemacht werden. Erst später erkannte Mängel sind uns unverzüglich schriftlich oder fernschriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, oder wird die Ware von ihm verbracht, vermischt oder veräußert, so gilt das als vorbehaltlose Genehmigung. Die Beanstandung einer Lieferung berechtigt nicht
zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem andern Vertrag. Es wird keine Gewähr übernommen für die Schäden, die infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder auf natürliche Abnutzung oder mangelnde Pflege  zurückzuführen sind. Der Mängelanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer es versäumt hat, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren (z.B. bahnamtliche Tatbestandsaufnahme, Fehlmengenbescheinigung etc.). Unsere Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei. Unsere Gewährleistungsverpflichtungen erfüllen wir, indem wir diejenigen Teile nach billigem Ermessen nach unserer Wahl nachbessern oder ersetzen, die nachweislich innerhalb der Gewährleistungsfrist infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Bei unseren Lieferungen beginnt die Gewährleistung mit der Absendung der Versandbereitschaftsanzeige an den Käufer. Sämtliche weitergehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere auch die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz und/ oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziff. 10 gelten auch für Falschlieferungen.

11. Recht des Käufers zum Rücktritt

Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und der Käufer ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der gesamten Lieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Käufer die Gegenleistung in Höhe des Verkaufwertes der abgelehnten Teillieferung mindern. Tritt Unmöglichkeit oder Unvermögen während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Der Käufer hat auch dann ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung und/ oder Ersatzlieferung eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne dieser Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht des Käufers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch uns. Die Haftung aus § 287 BGB wird ausgeschlossen. Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziff. 5 dieser Lieferbedingungen vor und gewährt der Käufer uns eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Gewährleistungsrechte des Käufers, insbesondere das Recht auf Minderung oder Wandlung, sofern durch Nachbesserung im angemessenen Umfang die Mängel behoben werden können, es sei denn, uns oder unseren Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Bezüglich weitergehender Ansprüche wird auf die generelle Haftungsklausel in Ziff. 13 verwiesen.

12. Unser Rücktrittsrecht

Wir sind berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziff. 6 eintreten, sofern diese die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken. Gleiches gilt für den Fall des nachträglichen Herausstellens der Unmöglichkeit der Ausführung. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies dem Käufer unverzüglich mitzuteilen.

13. Haftungsmaßstab, Haftungsumfang

Soweit die vorstehenden Klauseln keine besondere Vorschrift enthalten, ist ein Schadensersatz des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung und Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Ausgleich unter Gesamtschuldnern, Gehlschlagen oder Schlechterfüllungen, Nachbesserungen usw.) ausgeschlossen, soweit uns, unseren leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung der Kardinalpflicht zur Last fällt. Der Haftungsausschluss bezieht sich auf sämtliche Schadensarten wie Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Bei Vermögensschäden werden insbesondere der Ersatz von Produktionsausfall und entgangenem Gewinn ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur, wenn ein deckungspflichtiger Sachverhalt vorliegt uns unsere Haftpflichtversicherung, der die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen zugrunde liegen, uns – maximal bis zur Höhe der  Versicherungssumme – von der Haftung freistellt. Die Höhe der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung teilen wir dem Käufer auf Verlangen mit. Soweit wir für aufgetretene Schäden im Bereich der leichten Fahrlässigkeit aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften haften, ist unsere Schadenersatzpflicht der Höhe nach begrenzt auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung.
Die Regelung über unsere Haftung dieser Ziffer gilt auch, wenn der gelieferte Gegenstand vom Käufer infolge unerlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen, Beratungen sowie andern vertraglichen  Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für die Bedienung und Behandlung des Liefergegenstandes – nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Im übrigen stehen wir dem Käufer nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat zur Verfügung. Ein Beratungsvertrag wird von uns allerdings nur schriftlich und gegen ein besonderes Entgelt vereinbart.

14. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind zahlbar netto Kasse 30 Tage nach Rechnungsdatum. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum darf der Käufer 2% Skonto abziehen; der Skonto darf nur auf den Nettowarenwert und nur nach Begleichung aller fälligen Rechnungen abgezogen werden. Im übrigen bedarf der Abzug von Skonto besonderer schriftlicher Vereinbarung. Wechsel und Schecks sind keine Barzahlung; sie werden, wenn wir ihre Hergabe einräumen, nur vorbehaltlich Diskontierungsmöglichkeit gegen Vergütung aller Spesen zahlungshalber angenommen. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Gegenforderungen berechtigen den Käufer nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Unsere Mitarbeiter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen oder sonstigen Verfügungen berechtigt.

15. Zahlungsverzug, Bonitätszweifel

Wir sind berechtigt Verzugzinssatz in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p.a. oder in Höhe nachweisbarer Sollzinsen eines von uns in Anspruch genommenen Kontokorrentkredites zu berechnen. Weitergehende Ansprüche
aus Verzug werden hierdurch nicht berührt. Der Käufer ist berechtigt, nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Alle gewährten Rabatt, Skonti und sonstigen Vergütungen werden hinfällig.
Ferner können wir weitere Lieferungen auf diesen sowie auf andere Verträge ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und die sofortige Bezahlung aller Lieferungen, Vorauskasse sowie bei Verschulden Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei
Zahlungsverzug sind Inkassokosten zu bezahlen.

16. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldo- Forderung.
Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnetet Forderungen geleistet werden. Soweit wir mit dem Käufer/ Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel- Verfahrens vereinbaren, erstrecht sich unser Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Käufer/ Besteller und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Vielmehr erlischt der Eigentumsvorbehalt erst nach endgültigem Erlöschen sämtlicher eingegangener  Verpflichtungen.
Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung von Vorbehaltsware an Dritte ist ausgeschlossen. Bei Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte hat der Käufer auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen und uns unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen durch den Käufer steht uns ein Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert aller anderen (einschließlich der Vorbehaltsware)  verwendeten Gegenstände zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach bestehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieses Abschnittes. Zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verfügung über die Vorbehaltsware ist der Käufer nur berechtigt, wenn er von uns als Wiederverkäufer gekauft hat, solange die Weiterveräußerung im Zuge seines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs zu seinen normalen Geschäftsbedingungen erfolgt und solange er uns gegenüber nicht im Verzug ist. Sämtliche aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen, einschließlich etwaiger Sicherheiten und sonstiger Nebenrechte, tritt der Käufer hiermit in Höhe unserer Forderung an uns ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, verkauft wird, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Falls der Käufer Vorbehaltsware veräußert, die mit anderen uns nicht gehörenden Waren be- oder verarbeitet, vermischt oder verbunden wurde, erfolgt die Abtretung in Höhe des Wertes unseres Miteigentumsanteils. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, so kann die Einziehungsermächtigung widerrufen werden. Auf unser Verlangen hin ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der zu unseren Gunsten erfolgten Abtretung zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Daneben sind wir auch selbst berechtigt, auf Kosten des Käufers die Abtretung gegenüber seinem Abnehmer offen zu legen. Bei Veräußerung ohne Ermächtigung werden unsere Forderungen gegen den Käufer sofort fällig. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigen Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt, und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an Formvorschriften oder sonstige
Voraussetzungen geknüpft oder rechtlich nicht möglich ist, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine entsprechende Sicherheit eingeräumt wird.

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, maßgebendes Recht

Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist unser Sitz. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Beziehungen zwischen uns und dem Käufer – auch für Wechsel – und Scheckklagen – ist unser Sitz, wenn der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Käufers oder vor sonst möglichen Gerichten zu klagen. Die vertraglichen Beziehungen unterstehen
ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss solcher Kaufverträge finden keine Anwendung.

18. Gewerbliche Schutzrechte

Wir sind dem Käufer nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn durch den Vertrieb oder Gebrauch der von uns gelieferten Ware gewerbliche Schutzrechte Dritter beeinträchtigt werden, es sei denn, uns fallen Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

19. Datenverarbeitung

Wir speichern über den Käufer personenbezogene Daten mit automatischer Datenverarbeitung.

20. Teilunwirksamkeit

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt ohne weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlichmöglichen dem am nächsten kommt, was nach Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war.

 

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